ALlgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1    Geltungsbereich der AGB

Unsere Lieferungen, Leistungen, Angebote und Auftragsbestätigungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen oder der Vertragspartner seine Zustimmung zu unseren Bedingungen nicht ausdrücklich erklärt. Das gilt auch für Teile von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, die in unseren Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht enthalten sind. Akzeptiert der Besteller unsere Lieferung, erklärt er sich spätestens hiermit mit unseren Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einverstanden

2    Zustandekommen des Vertrages

Alle Vertragsabreden bedürfen der Schrift- oder Textform. Abweichungen oder Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie in Schrift- oder Textform von uns bestätigt werden.

Der Besteller hat sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung die darin angegebenen Mengen-, Maß- und Ausführungsangaben sowie die Einzelpreise und Konditionen zu prüfen und etwaige Abweichungen zwischen seiner Bestellung und der Auftragsbestätigung innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt uns schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gelten die in unserer Auftragsbestätigung festgehaltenen Ausführungen als vereinbart.

Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen.

3    Preise und Zahlung

Unsere Preise verstehen sich inklusive der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer, die gesondert auszuweisen ist. Sie gelten für ununterbrochene Abwicklung der von uns zu erbringenden Leistungen in der normalen Arbeitszeit. Für die auf Wunsch des Bestellers erfolgte Unterbrechung der Arbeiten oder für durchgeführte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten mit nicht vorhergesehenen erschwerten Bedingungen sind uns die zusätzlich anfallenden Kosten auf Nachweis zu erstatten. Dies gilt auch, wenn zusätzliche, im Angebot nicht aufgeführte Leistungen von uns auf Verlangen des Bestellers zu erbringen sind oder aus technischen Gründen unabdingbar notwendig sind.

Wir sind berechtigt, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, wenn Preise für das insgesamt benötigte Material oder die gesetzliche Mehrwertsteuer ab Vertragsabschluss eine Preiserhöhung erfahren.

Alle Zahlungen sind sofort nach Rechnungseingang ohne jeden Abzug zu entrichten, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

Bei größeren Projekten wird je nach Vereinbarung eine Anzahlung ober Abschlagszahlung in Rechnung gestellt. Diese ist nach den jeweiligen Angaben im Rechnungstext zu entrichten.

4   Lieferung und Gefahrenübergang

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers bei ihm angeliefert, so geht mit der Übergabe an den Transportführer – gleichgültig, ob er vom Besteller, Lieferanten oder von uns beauftragt ist – die Gefahr für die Ware auf den Besteller über, sodass der Besteller die Transportgefahr trägt. Dies gilt auch bei Transporten mit unseren Fahrzeugen, bei Teil- sowie Frankolieferungen.

Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art werden nur auf Verlangen des Bestellers und auf dessen Rechnung von uns abgeschlossen.

Transport- und Verpackungskosten jeder Art gehen zu Lasten des Bestellers. Wurde wegen des Versandweges und der Transportmittel keine Vereinbarung getroffen, so obliegt uns die Auswahl bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt. Haben wir vertraglich den Transport übernommen, so steht es uns frei, eigene Transportmittel zu verwenden oder die nach dem Vertrag vorgesehene Fracht zu vergüten. Verpackungsmaterial jeder Art nehmen wir nicht zurück.

Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht ausgeliefert werden, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Mehrkosten, die durch eine vom Besteller zu vertretende Verzögerung der Auslieferung entstehen, insbesondere Lager- und Versicherungskosten, gehen zulasten des Bestellers.

5    Termine- und Lieferfristen

Termine- und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie von uns nicht schriftlich bestätigt werden.

6    Montage

Der Besteller ist verpflichtet, die Baustelle derart vorzubereiten, dass durch uns eine einwandfreie und reibungslose Montage erfolgen kann.
Die Montage wird entsprechend den Angaben und Bedingungen des Auftrags nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Die Ausführung sonstiger Arbeiten erfolgt gegen besondere Berechnung des Materialaufwands und nach unserem Stundenlohn. Benötigte Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bei Bedarf, wenn nicht anders vereinbart, bauseits zu stellen, wobei der Auftraggeber die Kosten für den verbrauchten Strom trägt.

Demontagen und sämtliche bauseitigen Nebenarbeiten wie z.B. Maurer- und Stemmarbeiten, Beiputz-, Maler- und Tapezierarbeiten, sowie die Elektroanschlüsse und Verkabelungen sind grundsätzlich bauseits auszuführen. Die Kosten für zusätzliche erforderliche Arbeiten sind in unseren Preisen nicht enthalten und werden gesondert berechnet.

Bei der Demontage von Fenstern und Türen kann es trotz sorgfältiger Arbeit zu Schäden an angrenzenden Bauteilen, Fassaden, Innen- und Außenleibungen kommen. Hierfür haften wir nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung.

Sollten im Demontage- und Montagebereich von Fenstern, Türen und Bauelementen nicht sichtbare Leitungen (Wasser, Elektro, Gas, …) verlegt sein, muss dies unseren Monteuren vor Beginn der Arbeiten mitgeteilt werden. Bei Beschädigung übernehmen wir andernfalls keine Haftung.

Teile, die aus besonderen Gründen bis zur Beendigung der Montage noch nicht fest eingebaut werden können, werden dem Besteller übergeben, sodass die Gefahr insoweit mit der Übergabe auf ihn übergeht.

Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten werden die gesamten Fahrtzeiten nach unseren Stundensätzen mitberechnet. Werden mehrere Arbeitsstätten in einer Anfahrt verbunden, werden die Fahrtzeiten auf die verschiedenen Aufträge verteilt.

7    Abnahme und Gewährleistung

Der Besteller ist verpflichtet, gelieferte Ware anzunehmen, abzuladen und kostenlos sachgemäß zu lagern. Er ist ferner verpflichtet, die gelieferte Ware auf Mängel zu untersuchen. Etwaige Mängel sind spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Empfang der Ware geltend zu machen. Mangelhafte Ware darf nicht bearbeitet oder verarbeitet werden. Andernfalls geht der Besteller seiner Gewährleistungsrechte verlustig.

Das Recht des Bestellers, von seinen Gewährleistungsansprüchen Gebrauch zu machen, steht ihm grundsätzlich erst zu, wenn er uns zweimal Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist gewährt hat.

Kosten, die uns durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, trägt der Besteller. Auch sind herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönen sowie dem Strukturverlauf im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig.

Die Haftung ist für jeden einzelnen Schadensfall auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung wegen sonstiger leicht fahrlässig verursachter Schäden und gegenüber Unternehmen bzw. gewerblichen Kunden wegen entgangenen Gewinns, personellen Mehraufwands beim Kunden, Nutzungsausfall und/oder wegen Umsatzeinbußen ausgeschlossen. Es besteht für den Auftraggeber die Verpflichtung – soweit möglich – etwaige Schäden im Sinne vorstehender Haftungsregeln unverzüglich uns schriftlich anzuzeigen oder von uns aufnehmen zu lassen, sodass wir möglichst frühzeitig informiert sind und eventuell gemeinsam mit dem Geschädigten Schadensminderung betreiben können.

Das Objekt bzw. die Bauleistung ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen, dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Mit der Abnahme oder Teilabnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Abnahme ist ausgeschlossen.

8    Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Der Besteller ist zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, sofern es nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammt, nur mit fälligen unstrittigen bzw. rechtskräftigen Gegenansprüchen berechtigt.

9    Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung und vollständiger Erfüllung sämtlicher Ansprüche Eigentum des Auftragnehmers bzw. des Lieferanten

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern. Die Versicherungsansprüche gelten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer als abgetreten.

Jede Beeinträchtigung oder drohende Beeinträchtigung unseres Eigentums durch Dritte, insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich unter Übergabe aller notwendigen Unterlagen mitzuteilen.

10    Sonstige Bestimmungen

Sollte eine Bestimmung unserer Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.
Wir und der Besteller sind dann verpflichtet, in gemeinsame Abstimmung die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Dies gilt auch für eventuell auftretende Lücken der Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

Unsere Gesellschaft ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.